DIE
MENSCHENRECHTE
(Deutsch)
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Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte
herausgegeben
von Amnesty International
Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V.
zum 50. Jahrestag der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
Auf diese Menschenrechte
hat
gemäß der von den
Vereinigten Staaten verkündete
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
Anspruch
Am
10. Dezember 1948 genehmigte und verkündigte
die Generalversammlung der Vereinten Nationen
die allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
deren vollständiger Wortlaut im Folgenden
wiedergegeben wird. Im Anschluß an dieses
historische Ereignis ersuchte die Versammlung
die Mitgliedstaaten, den Wortlaut dieser Erklärung
bekannt zu machen, und für seine Veröffentlichung,
Verbreitung, und Erörterung in Schulen
und anderen Bildungseinrichtungen ohne Unterschied
des jeweiligen politischen Status der der betreffenden
Länder oder Territorien zu sorgen
JAVIER PÉREZ DE CUÉLLAR
Generalsekretär der Vereinten Nationen
1982-1992
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(Dieser
Text ist Teil der Veröffentlichung der
von Amnesty International veröffentlichten
Menschenrechte:)
Alle Menschen verfügen von Geburt an über
die gleichen unveräußerlichen Rechte
und Grundfreiheiten
Die
Vereinten Nationen bekennen sich zur Gewährleistung
zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte
jedes Einzelnen. Dieses Bekenntnis erwächst
aus der Charta der Vereinten Nationen, den den
Glauben der Völker an die Grundrechte des
Menschen und an die Würde und den Wert
der menschlichen Persönlichkeit bekräftigt.
In der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
haben die Vereinten Nationen in klaren und einfachen
Worten jene Grundrechte verkündet, auf
die jeder Mensch gleichermaßen Anspruch
hat.
Auch Sie haben
Anspruch auf diese Grundrechte.
Es sind auch Ihre
Rechte.
Machen
Sie sich mit ihnen vertraut. Helfen Sie mit,
diese Grundrechte für sich selbst und für
Ihren Nächsten zu fördern und zu verteidigen.
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Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte
Präambel
Da
die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen
Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen
und unveräußerlichen Rechte die Grundlage
der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens
in der Welt bildet,
da
Verkennung und Missachtung der Menschenrechte
zu Akten der Barbarei führten, die das
Gewissen der Menschheit tief verletzt haben,
und da die Schaffung einer Welt, in der den
Menschen, frei
von Furcht und Not, Rede- und Glaubensfreiheit
zuteil wird, als das höchste Bestreben
der Menschheit verkündet worden ist,
da
es wesentlich ist, die Menschenrechte durch
die Herrschaft des Rechts zu schützen,
damit der Mensch nicht zum Aufstand gegen Tyrannei
und Unterdrückung als letztes Mittel gezwungen
wird,
da
es wesentlich ist, die Entwicklung freundschaftlicher
Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,
da
die Völker der Vereinten Nationen in der
Satzung ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte,
an die Würde und den Wert der menschlichen
Person und an die Gleichberechtigung von Mann
und Frau erneut bekräftigt und beschlossen
haben, den sozialen Fortschritt und bessere
Lebensbedigungen bei größerer Freiheit
zu fördern,
da
die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben,
in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen
die Allgemeine Achtung und Verwirklichung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten durchzusetzen,
da
die gemeinsame Auffassung über diese Rechte
und Freiheiten von größter Wichtigkeit
für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung
ist,
verkündet
die Generalversammlung
die
vorliegende
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
als
das von allen Völkern und Nationen zu erreichende
gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle
Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung
stets gegenwärtig halten und sich bemühen,
durch Unterricht und Erziehung die Achtung dieser
Rechte und Freiheiten zu fördern und durch
fortschreitende Maßnahmen im nationalen
und internationalen Bereich ihre allgemeine
und tatsächliche Anerkennung und Verwirklichung
bei der Bevölkerung sowohl der Mitgliedstaaten
wie der ihrer Oberhoheit unterstehenden Gebiete
zu gewährleisten.
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Artikel
1
Alle
Menschen sind frei und gleich an Würde
und Rechten geboen. Sie sind mit Vernunft und
Gewissen begabt und sollen einander im Geiste
der Brüderlichkeit begegnen.
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Artikel
2
jeder
Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung
verkündeten Rechte und Freiheiten ohne
irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse,
Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer
und sonstiger Überzeugung, nationaler
oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt
oder sonstigen Umständen.
Weiters
darf keine Unterscheidung gemacht werden auf
Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen
Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine
Person angehört, ohne Rücksicht
darauf, ob es unabhängig ist, unter Treuhandschaft
steht, keine Selbstregierung besitzt oder
irgendeiner anderen Beschränkung seiner
Souveränität unterworfen ist.
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Artikel
3
Jeder
Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und
Sicherheit der Person.
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Artikel
4
Niemand
darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten
werden. Sklaverei und Sklavenhandel sind in
allen Formen verboten.
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Artikel
5
Niemand
darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
unterworfen werden.
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Artikel
6
Jeder
Mensch hat überall Anspruch auf Anerkennung
als Rechtsperson.
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Artikel
7
Alle
Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben
ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz
durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf
gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben
Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche
Behandlung, welche die vorliegende Erklärung
verletzen würde, und gegen jede Aufreizung
zu einer derartigen unterschiedlichen Behandlung.
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Artikel
8
Jeder
Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz
vor den zuständigen innerstaatlichen
Gerichten gegen alle Handlungen, die seine
ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz
zustehenden Grundrechte verletzen.
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Artikel
9
Niemand
darf willkürlich festgenommen, in Haft
gehalten oder des Landes verwiesen werden.
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Artikel
10
Jeder
Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch
auf ein der Billigkeit entsprechendes und
öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen
und unparteiischen Gericht, das über
seine Rechte und Verpflichtungen oder über
irgendeine gegen ihn erhobene strafrechtliche
Beschuldigung zu entscheiden hat.
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Unschuld
- außer gesetzlicher Nachweis von Schuld
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Artikel
11
(1)
Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung
beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig
anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen
Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung
nötigen Voraussetzungen gewährleistet
waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen
ist.
(2)
Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung
verurteilt werden, die im Zeitpunkt, da sie
erfolgte, aufgrund des inländischen oder
internationalen Rechts nicht strafbar war. Desgleichen
kann keine schwere Strafe verhängt werden
als die, welche im Zeitpunkt der Begehung der
strafbaren Handlung anwendbar war.
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Recht
auf Privat-Sphäre
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Artikel
12
Niemand
darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben,
seine Familie, sein Heim, oder seinen Briefwechsel,
noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Ruf
ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch
auf rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe
oder Anschläge.
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Wohnsitz-Freiheit
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Artikel
13
(1)
Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit
und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines
Staates.
(2)
Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich
seines eigenen, zu verlassen sowie in sein Land
zurückzukehren.
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Asyl-Recht
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Artikel
14
(1)
Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern
vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu genießen.
(2)
Dieses Recht kann jedoch im Falle einer Verfolgung
wegen nichtpolitischer Verbrechen oder wegen
Handlungen, die gegen die Ziele und Grundsätze
der Vereinten Nationen verstoßen, nicht
in Anspruch genommen werden.
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Staatsangehörigkeits-Recht
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Artikel
15
(1)
Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit.
(2)
Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit
willkürlich entzogen noch ihm das Recht
entsagt werden, seine Staatsangehörigkeit
zu wechseln.
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Ehe-Recht
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Artikel
16
(1)
Heiratsfähige Männer und Frauen
haben ohne Beschränkung durch Rasse,
Staatsbürgerschaft oder Religion das
Recht, eine Ehe zu schließen und eine
Familie zu gründen. Sie haben bei der
Eheschließung, während der Ehe
und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
(2)
Die Ehe darf nur aufgrund der freien und vollen
Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten
geschlossen werden.
(3) Die Familie ist die natürliche und
grundlegende Einheit der Gesellschaft und
hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft
und Staat.
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Recht
auf Eigentum
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Artikel
17
(1)
Jeder Mensch hat allein oder in Gesellschaft
mit anderen Recht auf Eigentum.
(2)
Niemand darf willkürlich seines Eigentums
beraubt werden.
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Gedanken-
Gewissens & Religions-Freiheit
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Artikel
18
Jeder
Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens-
und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt
die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung
zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion
oder seine Überzeugung allein oder in
Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit
oder privat , durch Lehre, Ausübung,
Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu
bekunden.
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Recht
auf freie Meinung & Meinungsäußerung
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Artikel
19
Jeder
Mensch hat das Recht auf freie Meinung und
freie Meinungsäußerung; dieses
Recht umfaßt die Freiheit, sich Informationen
und Ideen mit allen Verständigungsmitteln
ohne Rücksicht auf Grenzen zu beschaffen,
zu empfangen und zu verbreiten.
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Versammlungsrecht
- Vereinigungsfreiheit
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Artikel
20
(1)
Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs-
und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken.
(2)
Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung
anzugehören
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freies
Mitsprache- & Wahlrecht
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Artikel
21
(1)
Jeder Mensch hat das Recht an der Leitung der
öffentlichen Angelegenheiten seines Landes
unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter
teilzunehmen.
(2)
Jeder Mensch hat unter gleichen Bedingungen
das Recht auf Zulassung zu öffentlichen
Ämtern in seinem Lande.
(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage
für die Autorität der öffentlichen
Gewalt; dieser Wille muß durch periodische
und unverfälschte Wahlen mit allgemeinen
und gleichem Wahlrecht bei geheimer Stimmabgabe
oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren
zum Ausdruck kommen
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Sozial-Recht
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Artikel
22
Jeder
Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht
auf soziale Sicherheit; er hat Anspruch darauf,
durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale
Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der
Organsation und der Hilfsmittel jedes Staates
in den Genuß der für seine Würde
und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit
unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Rechte zu gelangen.
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Berufs-
und Arbeits-Recht
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Artikel
23
(1)
Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie
Berufswahl und angemessene und befriedigende
Arbeitsbedigungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit.
(2)
Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche
Behandlung das Recht auf gleichen Lohn für
gleiche Arbeit.
(3) Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht
auf angemessene und befriedigende Entlohnug,
die ihm und seiner Familie eine der menschlichen
Würde entsprechende Existenz sichert und
die, wenn nötig, durch andere soziale Schutzmaßnahmen
zu ergänzen ist..
(4) Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze
seiner Interessen Berufsvereinigungen zu bilden
und solchen beizutreten.
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Erholungs-Recht
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Artikel
24
Jeder
Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit
sowie auf eine vernünftige Begrenzung
der Arbeitszeit und auf periodischen, bezahlten
Urlaub.
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Familien-Recht
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Artikel
25
(1)
Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung,
die seine und seiner Familie Gesundheit und
Wohlbefinden, einschließlich Nahrung,
Kleidung, Wohnung, ärztliche Betreuung
und der notwendigen Leistungen der sozialen
Fürsorge, gewährleistet; Er hat
das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit,
Krankheit, Invalidität, Verwitwung, Alter,
oder von anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel
durch unverschuldete Umstände.
(2)
Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere
Hilfe und Unterstützung. Alle Kinder,
eheliche und nichteheliche, genießen
den gleichen sozialen Schutz.
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Bildungs-Recht
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Artikel
26
(1)
Jeder Mensch hat Recht auf Bildung. Der Unterricht
muß wenigstens in den Elementar- und
Grundschulen unentgeltlich sein. Der Elementarunterricht
ist obligatorisch. Fachlicher und beruflicher
Unterricht soll allgemein zugänglich
sein; die höheren Studien sollen allen
nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten
und Leistung in gleicher Weise offenstehen.
(2)
Die Ausbildung soll
die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit
und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten zum Ziele haben. Sie soll
Verständnis, Toleranz und Freundschaft
allen Völkern und allen rassischen oder
religiösen Gruppen fordern und die Tätigkeit
der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung
des Friedens begünstigen.
(3) In der ersten Linie haben die Eltern das
Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden
Bildung zu bestimmen.
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Kultur-Recht
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Artikel
27
(1)
Jeder Mensch hat hat das Recht, am kulturellen
Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen,
sich der Künste zu erfreuen und am wissenschaftlichen
Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben.
(2)
Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der
moralischen und materiellen Interessen, die
sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen
oder künstlerischen Produktion ergeben,
deren Urheber er ist.
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Ordnungs-Recht
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Artikel
28
Jeder
Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale
Ordnung, in welcher die in der vorliegenden
Erklärung angeführten Rechte und
Freiheiten voll verwirklicht werden können.
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Freies
Bestimmungsrecht
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Artikel
29
(1)
Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber
der Gemeinschaft, in der allein die freie
und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit
möglich ist.
(2) Jeder Mensch ist in Ausübung seiner
Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen
unterworfen, die das Gesetz ausschließlich
zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung
und Achtung der Rechte und Freiheiten der
anderen zu gewährleisten und den gerechten
Anforderungen der Moral, der öffentlichen
Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer
demokratischen Gesellschaft zu genügen.
(3) Rechte und Freiheiten dürfen in keinem
Fall zu den Zielen und Grundsätzen der
Vereinten Nationen ausgeübt werden.
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Einhaltungs-Klausel
für den Frieden der Welt
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Artikel
30
Keine
Bestimmung der vorliegenden Erklärung
darf so ausgelegt werden, dass sich daraus
für einen Staat, eine Gruppe oder eine
Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit
auszuüben oder eine Handlung zu setzen,
welche auf die Vernichtung der in dieser Erklärung
angeführten Rechte und Freiheiten abzielen
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amnesty
international
Sektor der Bundesrepublik Deutschland e.V.
53108 Bonn
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amnesty
international
Österreichische Sektion
Moeringgasse 10/1
A-1150 Wien |
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